Eine Vermieterin wehrt sich vor Gericht gegen ihr auferlegte Strom- und Gaskosten. Richtete sich das Angebot des Energielieferanten nicht an ihre Mieter? In diesem Fall: Nein, sagt der BGH.
Wenn eine Wohnung nur einen Strom- und Gaszähler hat, die Zimmer darin aber einzeln vermietet werden, richtet sich das Leistungsangebot eines Energieversorgers an den Vermieter – und nicht wie sonst üblich an den Mieter. Das hat der (BGH) in Karlsruhe entschieden. Bedingung dafür ist, dass es keinen schriftlichen Energievertrag gibt.
BundesgerichtshofIm konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Vermieterin und einem Energieversorger. Das Unternehmen verlangte vor Gericht Geld für die Belieferung ihrer Wohnung mit und Gas im Rahmen der Grundversorgung. Die Eigentümerin hatte die Zimmer der Wohnung einzeln mit je gesonderten Mietverträgen vermietet. Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad wurden von allen Bewohnern genutzt. Für die Wohnung gab es nur einen gemeinsamen Zähler für Strom und Gas und keinen schriftlichen Energievertrag.